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GmbH macht nur Verluste: Trotzdem Mindestkörperschaftsteuer
Erweiterung der Steuerpflicht für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine
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GmbH macht nur Verluste: Trotzdem Mindestkörperschaftsteuer?
Viele GmbHs, die über einen längeren Zeitraum keine Gewinne
erzielen, müssen trotzdem Körperschaftsteuer in Höhe von € 1.750 an das
Finanzamt abführen - die sogenannte „Mindestkörperschaftsteuer“.
Eine
GmbH hat zweifellos ihre Vorteile, insbesondere im Zusammenhang mit der
günstigen Möglichkeit zur Thesaurierung (= Einbehaltung statt
Ausschüttung) von Gewinnen. Die einbehaltenen Gewinne können etwa zur
Tilgung von Krediten verwendet werden. Auch die geringere
Gesamtsteuerbelastung von 43,75% im Vergleich zum Einzelunternehmer mit
grundsätzlich 50% ist ein Vorteil.
Liquiditätsbelastung in Verlustjahren
Viele
GmbHs erzielen aber über einen längeren Zeitraum keine Gewinne, weshalb
diese Vorteile für sie nicht zum Tragen kommen. Vielmehr sind die
Anteilsinhaber dann mit der Tatsache konfrontiert, dass die GmbH trotz
der Verluste eine Mindestkörperschaftsteuer von € 1.750 an das
Finanzamt abführen muss. Diese Mindestkörperschaftsteuer kann zwar in
Gewinnjahren an die sich ergebende Körperschaftsteuer angerechnet
werden, stellt jedoch in Verlustjahren eine Liquiditätsbelastung dar. -
Besonders dann, wenn die Erzielung von Verlusten über einen längeren
Zeitraum andauert.
Umwandlung der GmbH in ein Einzelunternehmens oder eine Personengesellschaft
Da
bei Führung eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft
eine derartige Mindeststeuer nicht anfällt, könnte solch eine GmbH im
Rahmen einer steuerneutralen Umwandlung in ein Einzelunternehmen oder in
eine Personengesellschaft umstrukturiert werden. Diese Umwandlung hat
auch den Vorteil, dass die bereits abgeführten
Mindestkörperschaftsteuern auf den Einzelunternehmer oder den
Gesellschafter der Personengesellschaft übergehen. Dieser kann die bei
der GmbH angefallene Mindestkörperschaftsteuer zur Reduktion seiner
Einkommensteuerschuld verwenden, sofern zum Zeitpunkt der Verrechnung
der Mindestkörperschaftsteuern mit der Einkommensteuer noch ein Betrieb
vorhanden ist.
Im Rahmen von Umwandlungen sind allerdings noch
zahlreiche weitere Themen, wie etwa der Übergang von Verlustvorträgen,
zu berücksichtigen. Gerne rechnen wir Ihnen die Vor- und Nachteile einer
solchen Umwandlung einmal durch.
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