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Erweiterung der Steuerpflicht für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine
Informationen zum Jahreswechsel
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Erweiterung der Steuerpflicht für Stifte, Klöster, Gemeinden und gemeinnützige Vereine
Ab 1. April 2012 werden für Stifte, Klöster, Gemeinden und
gemeinnützige Vereine auch Zinserträge aus privat gewährten Darlehen mit
25% Steuer belastet. Ausgenommen sind Zinseinkünfte aus der Gewährung
von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das
Gesundheitswesen.
Körperschaften
öffentlichen Rechts, wie Gemeinden, Stifte, Klöster sowie auch private
Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder
kirchlicher Zwecke dienen, wie etwa gemeinnützige Vereine, unterliegen
nur in einem beschränkten Ausmaß der Körperschaftsteuer. Ausgenommen
davon sind deren Betriebe gewerblicher Art oder wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe, die der Körperschaftsteuer unterliegen.
Gewinnausschüttungen von inländischen Kapitalgesellschaften weiter befreit
Bis
31. März 2012 unterliegen derartige Körperschaften lediglich mit ihren
Früchten aus Kapitaleinkünften und mit jenen Erträgen, bei welchen die
Kapitalertragsteuer durch Steuerabzug sofort einbehalten wird, der
Besteuerung. Die Steuerpflicht erstreckt sich auch auf Zinserträge aus
Sparguthaben bei einer Bank. Gewinnausschüttungen von inländischen
Kapitalgesellschaften sind (und bleiben auch zukünftig) von der
Steuerpflicht befreit.
Künftig wird jedoch die Steuerpflicht für
diese Körperschaften erweitert. Die Früchte (wie etwa Zinsen) aus dem
Kapitalvermögen werden wie bisher besteuert. Allerdings werden ab 1.
April 2012 Zinserträge aus „privat“ gewährten Darlehen mit 25% Steuer
belastet, wobei von dieser Erweiterung Zinseinkünfte aus der Gewährung
von Förderungsdarlehen für den Wohnbau, die Wirtschaft und das
Gesundheitswesen nicht umfasst sein werden.
Veräußerungsgewinne von Beteiligungen
Eine
weitere Verschärfung ist die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen von
Beteiligungen ab dem 1. April 2012. Das trifft etwa eine Gemeinde, die
einen Betrieb auf eine von ihr gehaltene GmbH ausgliedert. Die
Besteuerung der Veräußerungsgewinne gilt jedoch nur für jene
Beteiligungen an Körperschaften, die nach dem 31. August 2011
entgeltlich erworben wurden und nach dem 1. April 2012 veräußert werden.
Einkünfte
aus der Veräußerung einer stillen Beteiligung sind dagegen
steuerpflichtig, wenn die Beteiligung nach dem 31. März 2012 entgeltlich
erworben wurde. Sollte beispielsweise ein Stift eine Beteiligung
innerhalb dieses Zeitraumes erworben haben, könnte es diese noch vor dem
31. März 2012 wieder steuerfrei veräußern.
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