|
Personengesellschaften: Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus, kann Grunderwerbsteuer anfallen Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig KMU-Unternehmensnachfolge: Finanzierung und Förderung Unternehmens- und Praxiswert als Zukunftsvorsaorge Verbesserte Zuverdienstmöglichkeiten beim Kinderbetreuungsgeld für Geburten 2012 |
Parkstrafen sind nicht mehr abzugsfähig!
Bis zum Sommer 2011 war es unter bestimmten Umständen möglich, etwa eine Strafe wegen Parkens in zweiter Spur als Betriebsausgabe von der Steuer abzusetzen. Mittlerweile wurde jedoch gesetzlich verankert, dass Strafen aller Art, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden können. Welche Strafen sind betroffen? 1. Unter das Abzugsverbot fallen alle Strafen und Geldbußen, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder einem Organ der Europäischen Union verhängt werden, sowie Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
Nicht davon betroffen sind Konventional- oder Vertragsstrafen, da diese als pauschalierter Schadenersatz gelten. Auch Strafen, die über den Dienstnehmer im Rahmen seiner dienstlichen Obliegenheiten verhängt werden, sind für den Arbeitgeber, der sie trägt, Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer liegen jedoch steuerpflichtige Lohnzahlungen vor. Achtung
|