IPSAS |
Anwendung der IPSAS Die Zielsetzung des IPSASB ist es, ein in sich einheitliches Rechnungslegungswerk zu schaffen, bei dem die Vergleichbarkeit von Abschlüssen der öffentlichen Verwaltung gewährleistet wird. Eine Abgrenzung, ob Verwaltungen und Betriebe im öffentlichen Sektor uneingeschränkt den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GOB) des UGB bzw. den internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen (IAS/IFRS) zu folgen haben oder auch die Grundsätze der Rechnungslegung für Verwaltungen und Betriebe im öffentlichen Sektor (ggf. nur ergänzend) heranzuziehen sind, ergibt sich nach den in den IPSAS definierten Kriterien. Danach haben Public Sector Entities und deren Unternehmen, die die Fähigkeit und Berechtigung haben Verträge in eigenem Namen zu schließen und den Auftrag mit der finanziellen und betrieblichen Befugnis haben, ein Unternehmen zu betreiben und ihre Lieferungen und Leistungen im Geschäftsverkehr mit Gewinnerzielungsabsicht oder zumindest mit der Absicht erbringen, die Kosten zu decken, und keine Abhängigkeit von anhaltend öffentlicher Finanzierung zur Erfüllung der Going-Concern-Prämisse (über einen möglichen marktkonformen Austausch von Gütern und Leistungen mit dem öffentlichen Eigentümer hinaus) haben, nicht die IPSAS – als besondere Grundsätze der Rechnungslegung – zu beachten, sondern ausschließlich die für die Rechnungslegung nationalen unternehmensrechtlichen (wie zB das österreichische UGB) bzw. internationalen Regelungen (IAS/IFRS) anzuwenden. Nur in jenen Fällen, in denen nicht alle oben angeführten Merkmale von der Körperschaft eingehalten werden können, sind die IPSAS als Rechnungslegungswerk heranzuziehen. |
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